Verordnung
über die Laufbahnen, die Dienstgrade und die Ausbildung
für Freiwillige Feuerwehren, Pflicht- und Werkfeuerwehren in
Mecklenburg-Vorpommern
(Feuerwehrenlaufbahn-, Dienstgrad- und Ausbildungsverordnung
-FwLaufbDgrAusbVO M-V)
Vom 27. Dezember 2002
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Dienstgrad |
Dgr |
Funktion |
Mindestausbildung |
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Feuerwehrmannanwärter
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FMA |
- |
Eintritt in die Feuerwehr |
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Feuerwehrmann
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FM |
Grundausbildung, Truppmann |
Grundausbildung, Truppmann |
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Oberfeuerwehrmann
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OFM |
Truppführer |
Grundausbildung und mind. 1 Fachlehrgang |
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Hauptfeuerwehrmann
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HFM |
Truppführer,
sonstige Spezialfunktionen |
Truppführer |
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Löschmeister
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LM |
Grf. einer FW mit Grundauststattung Gerätew.
einer Stützp./Schwerp. FW Jugendfeuerwehrwarte
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Gruppenführer
(G)
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Oberlöschmeister
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OLM |
Grf. einer
Stützp.-oder Schwerp.FW |
Gruppenführer
(S) |
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Hauptlöschmeister
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HLM |
Zugführer in Stützp.o.Schwerp. FW Kreisausbilder Truppm./Truppf. Kreisausbilder andere Fachrichtung Kreisjugendfeuerwehrwarte stellv. Gemeinde-o. Ortswehrführer einer FW mit Grundausstattung |
Grf. (S) und Zugführer Grf. (S) u. Kreisausbilder dafür Grf. (S) u. Fachlehrgang u. Kreisausb. Grf. (G) Jugendfeuerwehrwart und Jugendleiter - Card Gruppenführer (S) und Leiter einer Feuerwehr |
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Brandmeister
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BM |
Gemeinde oder Ortswehrführer einer FW mit Grundaustattung stellv.Gemeinde-o. Ortswehrführer einer Stützpunktfeuerwehr stellv. Gemeindewehrf. einer Gemeindefeuerwehr mit Ortswehren, die Grundausstattungsfeuerwehren sind |
Grf. (S) u. Leiter einer Feuerwehr Grf. (S) u. Zugführer u. Leiter einer Feuerwehr Gruppenführer (S) und Zugführer und Leiter einer Feuerwehr |
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Oberbrandmeister
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OBM |
Gemeinde- o. Ortwehrführer einer Stützpunkfeuerwehr Gemeindewehrführer einer Gemeinde- feuerwehr mit Grundausst.-Ortswehren stellv. Gemeindewehrführer einer Gemeindefeuerwehr. mit Stützp-. oder Schwerpunkt - Ortswehren stellv. Gemeinde- oder Ortswehrführer einer Schwerpunktfeuerwehr |
Gruppenführer (S) und Zugführer u. Leiter einer
Feuerwehr Gruppenführer (S) und Zugführer u. Leiter einer Feuerwehr Gruppenführer (S) und Zugführer u. Leiter einer Feuerwehr Gruppenführer (S), u. Zgf. u. Leiter einer FW und Führ. von Verbänden |
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Hauptbrandmeister
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HBM |
Gemeindewehrf. einer Gemeindefeuerwehr mit Stütz-
oder Schwerpunk-Ortswehren Gemeinde- oder Ortswehrführer einer Schwerpunktfeuerwehr stellv. Amtswehrführer |
Folgendes gilt für alle Funktionen: Gruppenführer ( S ) und Zugführer und Führer von Verbänden und Leiter einer Feuerwehr |
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Amtsbrandmeister/-in
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stellv. SBM/ KBM |
Amtswehrführer |
wie Hauptbrandmeister |
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1. Stadtbrandmeister/-in 2. Kreisbrandmeister/-in
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SBM/ KBM |
Amtswehrführer |
wie Hauptbrandmeister |
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1.
Kreisbrandmeister/-in
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KBM |
Kreiswehrführer gemäß Satzung des LFV e.V. |
wie Hauptbrandmeister |
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Landesbrandmeister
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LBM |
Landesbrandmeister gemäß Satzung des LFV e.V. |
wie Hauptbrandmeister |
Aufgrund des § 32 Abs. 1 Buchstabe b des Brandschutz- und
Hilfeleistungsgesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2002 (GVOBl.
M-V S. 254) verordnet das Innenministerium:
Abschnitt
I
Laufbahnen
§
1
Die
aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bilden die Einsatz- und
Reserveabteilung, die sich entsprechend der Mannschaftsstärke und des Geräts
in Trupp, Staffel, Gruppe und Zug gliedern. Für nicht aktive Mitglieder der
Freiwilligen Feuerwehren können weitere Abteilungen (zum Beispiel: Ehren-,
Jugend- und Musikabteilung) gebildet werden.
§
2
a) Truppmann,
b) Truppführer,
c) Gruppenführer,
d) Zugführer,
e) Ortswehrführer und deren Stellvertreter,
f) Gemeindewehrführer und deren Stellvertreter,
g) Amtswehrführer und deren Stellvertreter,
h) Kreiswehrführer und deren Stellvertreter,
i) Stadtwehrführer und deren Stellvertreter,
j) Jugendfeuerwehrwarte,
k) Amtsjugendfeuerwehrwarte,
l) Kreis- und Stadtjugendfeuerwehrwarte.
Für
Funktionsträger nach Buchstabe c und d sowie j bis l können Stellvertreter
vorgesehen werden.
(2)
Die
Funktionsträger, mit Ausnahme der in Buchstabe a und b genannten, werden durch
die jeweilige Mitgliederversammlung der Feuerwehr gewählt. Die in Buchstabe c
und d genannten Funktionsträger können nach Vorgaben der jeweiligen Satzung
durch die Mitgliederversammlung gewählt oder durch den Vorstand bestellt
werden. Jugendfeuerwehrwarte werden durch die jeweilige
Jugendfeuerwehrversammlung gewählt und durch die entsprechenden
Mitgliederversammlungen bestätigt.
(3)
Für
Freiwillige Feuerwehren mit mehr als 20 aktiven Mitgliedern ist durch den Träger
des Brandschutzes nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII ein
Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Für Feuerwehren mit weniger als 20
aktiven Mitgliedern können Sicherheitsbeauftragte bestellt werden. Vor der
Bestellung soll die Mitgliederversammlung der Feuerwehr gehört werden.
(4)
Die Vorstände
der Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände können Fachwarte, zum Beispiel für die
Bereiche Technik, Ausbildung, Sicherheit, Feuerwehrhistorik, Presse, Kultur und
Musik sowie Kreisausbilder für alle Fachrichtungen bestellen.
§
3
(1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Funktionsträger müssen die für die betreffende Funktion vorgeschriebene Mindestausbildung nach Anlage 1 erfolgreich abgeschlossen haben. Ist die Ausbildung noch nicht vollständig erbracht worden, sind die fehlenden Ausbildungsgänge innerhalb von zwei Jahren nachzuholen. Gewählte oder bestellte Funktionsträger haben sich im Anschluss an die Wahl oder die Bestellung schriftlich zur unverzüglichen Ableistung der noch nicht abgeschlossenen Ausbildungsgänge zu verpflichten.
(2) In Funktionen nach Buchstaben f bis l dürfen nur Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren gewählt werden, die mindestens die Ausbildung der vorhergehenden Funktion erfolgreich abgeschlossen haben.
§
4
(1)
Mitgliedern
der Freiwilligen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren werden nach erfolgreich
abgeschlossener Mindestausbildung die in der Anlage 1 genannten Dienstgrade
verliehen.
(2)
Gewählten
und bestellten Führungskräften (Gruppen- und Zugführer, Gemeinde-, Orts-,
Amts-, Stadtwehrführer und Kreiswehrführer) und deren Stellvertretern werden
nach erfolgreich abgeschlossener Mindestausbildung für ihre Funktionen die in
Anlage 1 aufgeführten Dienstgrade zugeordnet. Stellvertreter erhalten den
jeweils darunter liegenden Dienstgrad.
(3) Nach erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsgängen können auf dem linken Ärmel der Dienstjacke ca. 10 cm oberhalb vom unteren Ärmelrand die in Anlage 2 aufgeführten Lehrgangsabzeichen getragen werden.
(4) Die Verleihung der Dienstgrade erfolgt an Feuerwehrehrenbeamte in kreisangehörigen Gemeinden durch den Bürgermeister, in Ämtern durch den Amtsvorsteher, in Landkreisen durch den Landrat und in kreisfreien Städten durch den Oberbürgermeister.
(5) Die Verleihung der Dienstgrade an Feuerwehrangehörige, die nicht zu Ehrenbeamten zu ernennen sind, erfolgt in kreisangehörigen Gemeinden und Städten durch den Bürgermeister, in kreisfreien Städten durch den Oberbürgermeister. Die Befugnis kann in kreisangehörigen Gemeinden auf die Gemeindewehrführer, in kreisfreien Städten auf den Leiter der Berufsfeuerwehr übertragen werden.
(6)
Eine
vollzogene Verleihung eines Dienstgrades ist zurückzunehmen, wenn die
Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 nicht erfüllt sind.
(7) Nach Ablauf einer aktiven Dienstzeit von mindestens 20 Jahren kann Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren bis zum Dienstgrad Löschmeister, auch ohne die Voraussetzungen einer Mindestausbildung, der nächsthöhere Dienstgrad verliehen werden.
(8) Funktionsinhaber haben nach Ablauf der Wahl- oder Bestellungszeit den für die Funktion übertragenen Dienstgrad abzulegen und tragen den vor der Wahl aufgrund ihrer Ausbildung in ihrer Feuerwehr erlangten Dienstgrad. § 6 bleibt unberührt.
§
5
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren können bei unmittelbarem Übertritt in die Reserve- oder Ehrenabteilung den bis dahin erworbenen Dienstgrad beibehalten. Funktionsabzeichen sind abzulegen. Bei Übertritt in die Ehrenabteilung kann Feuerwehrmitgliedern vom Dienstgrad Feuerwehrmann bis zum Dienstgrad Hauptlöschmeister der jeweils nächsthöhere Dienstgrad verliehen werden.
§
6
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Werkfeuerwehren entsprechend. Dienstgrade werden durch die Betriebsleitung verliehen. Für die Verleihung der Dienstgrade an Wehrführer und deren Stellvertreter ist die Bestätigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
§
7
Landesfeuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
(1) Dem Vorsitzenden des Landesfeuerwehrverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. kann durch den Innenminister der Titel „Landesbrandmeister“ zuerkannt werden. Für die Dauer seiner Wahlzeit kann das Dienstgradabzeichen nach Nummer 14 der Anlage 1 getragen werden. Stellvertreter können für die Dauer ihrer Wahlzeit das Dienstgradabzeichen nach Nummer 13 der Anlage 1 tragen. Auf der Dienstjacke können Kennzeichnungen z.B. „Vorstand des Landesfeuerwehrverbandes M-V e.V.“ getragen werden.
(2) Für die Dauer seiner Wahlzeit kann der Landesjugendfeuerwehrwart bei Nachweis der Mindestausbildung zum Jugendfeuerwehrwart und einer mindestens sechsjährigen Tätigkeit in dieser Funktion das Dienstgradabzeichen nach Nummer 9 der Anlage 1 tragen. Stellvertreter können bei Nachweis der Mindestausbildung zum Jugendfeuerwehrwart und einer mindestens sechsjährigen Tätigkeit in dieser Funktion für die Dauer ihrer Wahlzeit das Dienstgradabzeichen nach Nummer 8 der Anlage 1 tragen.
§
8
Die nach der Verwaltungsvorschrift über die Laufbahnen und die Ausbildung für die Freiwilligen Feuerwehren und die Werkfeuerwehren im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 1. April 1996 (AmtsBl. M-V S. 379) verliehenen Dienstgrade der gewählten Funktionsträger behalten für die Dauer der Funktionsausübung ihre Gültigkeit.
Abschnitt 2
Ausbildung
§
9
Die allgemeine fachliche Ausbildung, deren Lehrinhalte und die jeweiligen Nachweise über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren mit Ausnahme der Lehrgänge „Gruppenführer (G) und Gruppenführer (S)“ sind in den Feuerwehrdienstvorschriften 2/1 und 2/2 gesondert geregelt.
Die Ausbildung wird auf Gemeinde- und Amtsebene, in Feuerwehrtechnischen Zentralen, an einer Landesfeuerwehrschule oder an anderen geeigneten Feuerwehrausbildungseinrichtungen wie folgt durchgeführt:
1.
Ausbildung auf Gemeinde- und
Amtsebene oder in Feuerwehrtechnischen Zentralen sowie in anderen geeigneten
Feuerwehrausbildungseinrichtungen
Truppmannausbildung
a) Feuerwehr-Grundausbildung
b)
Zweijährige Tätigkeit im Einsatz und Ausbildungsdienst (einzelne
Ausbildungsteile können auf Gemeinde- oder Amtsebene durchgeführt werden.)
2.
Ausbildung in Feuerwehrtechnischen Zentralen oder in anderen geeigneten
Feuerwehrausbildungseinrichtungen
a) Truppführer-Ausbildung
b) Atemschutzgeräteträger (FwDV 7)
c) Träger von Chemikalien-Schutzanzügen (CSA)
d) Maschinisten / Drehleitermaschinisten
e) Sprechfunker (PDV/DV 810.3)
3.
Ausbildung an einer Landesfeuerwehrschule
a) Gruppenführer-Grundausbildung (G) 35 Stunden
b) Gruppenführer-Sonderausbildung (S) 70 Stunden
c) Zugführer
d) Leiter einer Feuerwehr
e) Führer von Verbänden
f) Kreisausbilder aller Fachrichtungen
g) Gerätewarte
h) Atemschutzgerätewarte
i) Sicherheitsbeauftragte
j) Jugendfeuerwehrwarte
k) Technische Hilfeleistung
l) Sonstige Lehrgänge
§
10
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Laufbahnen und die Ausbildung für die Freiwilligen Feuerwehren und die Werkfeuerwehren im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 1. April 1996 (AmtsBl. M-V S. 379) außer Kraft.
Schwerin, den 27. Dezember 2002
Der Innenminister
Dr. Gottfried Timm