Verordnung über die Laufbahnen, die Dienstgrade und die Ausbildung

für Freiwillige Feuerwehren, Pflicht- und Werkfeuerwehren in

Mecklenburg-Vorpommern

(Feuerwehrenlaufbahn-, Dienstgrad- und Ausbildungsverordnung
-FwLaufbDgrAusbVO M-V)

Vom 27. Dezember 2002

Dienstgrad

Dgr

Funktion

Mindestausbildung

Feuerwehrmannanwärter

FMA

-

Eintritt in die Feuerwehr

Feuerwehrmann

FM

Grundausbildung, Truppmann

Grundausbildung, Truppmann

Oberfeuerwehrmann

OFM

Truppführer

Grundausbildung und mind. 1 Fachlehrgang

Hauptfeuerwehrmann

HFM

Truppführer, sonstige Spezialfunktionen 
Gerätewart einer FW mit Grundausst. 
stellv. Grf. einer FW mit Grundausst. 
stellv. Jugendfeuerwehrwart 

Truppführer 
Maschinist und Gerätewart 
Gruppenführer (G) 
Truppf., Jugendfeuerwehrwart mit Jugendleiter - Card

Löschmeister

LM

Grf. einer FW mit Grundauststattung

Gerätew. einer Stützp./Schwerp. FW
stellv.Grf. einer Stützp./Schwerp. FW

Jugendfeuerwehrwarte


stellv.Amts- u.Stadtjugendfeuerwehrw. 

Gruppenführer (G) 
Maschinist und Gerätewart 
Gruppenführer (S) 
Truppf. Jugendfeuerwehrwart mit Jugendleiter - Card 
Grf. (G) , Jugendfeuerwehrwart und 
 Jugendleiter - Card

 

Oberlöschmeister

OLM

Grf. einer Stützp.-oder Schwerp.FW 
stellv.Zgf. von Stützp- o.Schwerp.FW 
Amts- und Stadtjugendfeuerwehrwarte 
 
stellv. Kreisjugendfeuerwehrwarte 

Gruppenführer (S) 
Gruppenführer (S) und Zugführer 
Grf.(G) Jugenfeuerwehrwart und Jugendleiter - Card 
Grf. (G) Jugendfeuerwehrwart und Jugendleiter - Card

Hauptlöschmeister

HLM

Zugführer in Stützp.o.Schwerp. FW 
Kreisausbilder Truppm./Truppf. 
Kreisausbilder andere Fachrichtung 
Kreisjugendfeuerwehrwarte 
 
stellv. Gemeinde-o. Ortswehrführer einer FW mit Grundausstattung
Grf. (S) und Zugführer 
Grf. (S) u. Kreisausbilder dafür 
Grf. (S) u. Fachlehrgang u. Kreisausb. 
Grf. (G) Jugendfeuerwehrwart und Jugendleiter - Card 
Gruppenführer (S) und Leiter einer Feuerwehr

Brandmeister

BM

Gemeinde oder Ortswehrführer einer 
FW mit Grundaustattung 
stellv.Gemeinde-o. Ortswehrführer einer Stützpunktfeuerwehr 
stellv. Gemeindewehrf. einer Gemeindefeuerwehr mit Ortswehren, die Grundausstattungsfeuerwehren sind
Grf. (S)  u. Leiter einer Feuerwehr 
 
Grf. (S) u. Zugführer  u. Leiter einer Feuerwehr 
Gruppenführer (S) und Zugführer und 
Leiter einer Feuerwehr 

Oberbrandmeister

OBM

Gemeinde- o. Ortwehrführer einer Stützpunkfeuerwehr 
 
Gemeindewehrführer einer Gemeinde- 
feuerwehr mit Grundausst.-Ortswehren 
stellv. Gemeindewehrführer einer Gemeindefeuerwehr. mit Stützp-. oder Schwerpunkt - Ortswehren 
stellv. Gemeinde- oder Ortswehrführer einer Schwerpunktfeuerwehr
Gruppenführer (S) und  Zugführer u. Leiter einer Feuerwehr 
Gruppenführer (S) und Zugführer u. 
Leiter einer Feuerwehr 
Gruppenführer (S) und Zugführer u. 
Leiter einer Feuerwehr 
Gruppenführer (S), u. Zgf. u. Leiter einer FW und Führ. von Verbänden

Hauptbrandmeister

HBM

Gemeindewehrf. einer Gemeindefeuerwehr  mit Stütz- oder Schwerpunk-Ortswehren 
Gemeinde- oder Ortswehrführer einer 
Schwerpunktfeuerwehr 
stellv. Amtswehrführer
Folgendes gilt für alle Funktionen: 
Gruppenführer ( S ) und 
Zugführer und 
Führer von Verbänden und 
Leiter einer Feuerwehr

Amtsbrandmeister/-in 
2. Stadtbrandmeister/-in

stellv. SBM/ KBM

Amtswehrführer 
stellv. Stadtwehrführer

wie Hauptbrandmeister

1. Stadtbrandmeister/-in 2. Kreisbrandmeister/-in

SBM/ KBM

Amtswehrführer 
stellv. Stadtwehrführer

wie Hauptbrandmeister

1. Kreisbrandmeister/-in 
Stellvertretender Landesbrandmeister

KBM

Kreiswehrführer

gemäß Satzung des LFV e.V.

wie Hauptbrandmeister

Landesbrandmeister

LBM

Landesbrandmeister

gemäß Satzung des LFV e.V.

wie Hauptbrandmeister

 Aufgrund des § 32 Abs. 1 Buchstabe b des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 254) verordnet das Innenministerium:

 

Abschnitt I

Laufbahnen

§ 1

Feuerwehreinheiten

Die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bilden die Einsatz- und Reserveabteilung, die sich entsprechend der Mannschaftsstärke und des Geräts in Trupp, Staffel, Gruppe und Zug gliedern. Für nicht aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren können weitere Abteilungen (zum Beispiel: Ehren-, Jugend- und Musikabteilung) gebildet werden.

 

§ 2

Funktionen

(1)   Die Funktionen in den Feuerwehreinheiten werden unterteilt nach

a)      Truppmann,

b)      Truppführer,

c)      Gruppenführer,

d)      Zugführer,

e)      Ortswehrführer und deren Stellvertreter,

f)        Gemeindewehrführer und deren Stellvertreter,

g)      Amtswehrführer und deren Stellvertreter,

h)      Kreiswehrführer und deren Stellvertreter,

i)        Stadtwehrführer und deren Stellvertreter,

j)        Jugendfeuerwehrwarte,

k)      Amtsjugendfeuerwehrwarte,

l)        Kreis- und Stadtjugendfeuerwehrwarte.

Für Funktionsträger nach Buchstabe c und d sowie j bis l können Stellvertreter vorgesehen werden.

(2)     Die Funktionsträger, mit Ausnahme der in Buchstabe a und b genannten, werden durch die jeweilige Mitgliederversammlung der Feuerwehr gewählt. Die in Buchstabe c und d genannten Funktionsträger können nach Vorgaben der jeweiligen Satzung durch die Mitgliederversammlung gewählt oder durch den Vorstand bestellt werden. Jugendfeuerwehrwarte werden durch die jeweilige Jugendfeuerwehrversammlung gewählt und durch die entsprechenden Mitgliederversammlungen bestätigt.

(3)     Für Freiwillige Feuerwehren mit mehr als 20 aktiven Mitgliedern ist durch den Träger des Brandschutzes nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Für Feuerwehren mit weniger als 20 aktiven Mitgliedern können Sicherheitsbeauftragte bestellt werden. Vor der Bestellung soll die Mitgliederversammlung der Feuerwehr gehört werden.

(4)     Die Vorstände der Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände können Fachwarte, zum Beispiel für die Bereiche Technik, Ausbildung, Sicherheit, Feuerwehrhistorik, Presse, Kultur und Musik sowie Kreisausbilder für alle Fachrichtungen bestellen.

 

§ 3

Anforderungen an Funktionsträger

(1)   Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Funktionsträger müssen die für die betreffende Funktion vorgeschriebene Mindestausbildung nach Anlage 1 erfolgreich abgeschlossen haben. Ist die Ausbildung noch nicht vollständig erbracht worden, sind die fehlenden Ausbildungsgänge innerhalb von zwei Jahren nachzuholen. Gewählte oder bestellte Funktionsträger haben sich im Anschluss an die Wahl oder die Bestellung schriftlich zur unverzüglichen Ableistung der noch nicht abgeschlossenen Ausbildungsgänge zu verpflichten.

(2)   In Funktionen nach Buchstaben f bis l dürfen nur Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren gewählt werden, die mindestens die Ausbildung der vorhergehenden Funktion erfolgreich abgeschlossen haben.

 

§ 4

Verleihung von Dienstgraden und Ernennungen

(1)   Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren werden nach erfolgreich abgeschlossener Mindestausbildung die in der Anlage 1 genannten Dienstgrade verliehen.

(2)   Gewählten und bestellten Führungskräften (Gruppen- und Zugführer, Gemeinde-, Orts-, Amts-, Stadtwehrführer und Kreiswehrführer) und deren Stellvertretern werden nach erfolgreich abgeschlossener Mindestausbildung für ihre Funktionen die in Anlage 1 aufgeführten Dienstgrade zugeordnet. Stellvertreter erhalten den jeweils darunter liegenden Dienstgrad.

(3)   Nach erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsgängen können auf dem linken Ärmel der Dienstjacke ca. 10 cm oberhalb vom unteren Ärmelrand die in Anlage 2 aufgeführten Lehrgangsabzeichen getragen werden.

(4)   Die Verleihung der Dienstgrade erfolgt an Feuerwehrehrenbeamte in kreisangehörigen Gemeinden durch den Bürgermeister, in Ämtern durch den Amtsvorsteher, in Landkreisen durch den Landrat und in kreisfreien Städten durch den Oberbürgermeister.

(5)   Die Verleihung der Dienstgrade an Feuerwehrangehörige, die nicht zu Ehrenbeamten zu ernennen sind, erfolgt in kreisangehörigen Gemeinden und Städten durch den Bürgermeister, in kreisfreien Städten durch den Oberbürgermeister. Die Befugnis kann in kreisangehörigen Gemeinden auf die Gemeindewehrführer, in kreisfreien Städten auf den Leiter der Berufsfeuerwehr übertragen werden.

(6)   Eine vollzogene Verleihung eines Dienstgrades ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 nicht erfüllt sind.

(7)   Nach Ablauf einer aktiven Dienstzeit von mindestens 20 Jahren kann Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren bis zum Dienstgrad Löschmeister, auch ohne die Voraussetzungen einer Mindestausbildung, der nächsthöhere Dienstgrad verliehen werden.

(8)   Funktionsinhaber haben nach Ablauf der Wahl- oder Bestellungszeit den für die Funktion übertragenen Dienstgrad abzulegen und tragen den vor der Wahl aufgrund ihrer Ausbildung in ihrer Feuerwehr erlangten Dienstgrad. § 6 bleibt unberührt.

 

§ 5

Reserve- und Ehrenabteilung

Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren können bei unmittelbarem Übertritt in die Reserve- oder Ehrenabteilung den bis dahin erworbenen Dienstgrad beibehalten. Funktionsabzeichen sind abzulegen. Bei Übertritt in die Ehrenabteilung kann Feuerwehrmitgliedern vom Dienstgrad Feuerwehrmann bis zum Dienstgrad Hauptlöschmeister der jeweils nächsthöhere Dienstgrad verliehen werden.

 

§ 6

Werkfeuerwehren

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Werkfeuerwehren entsprechend. Dienstgrade werden durch die Betriebsleitung verliehen. Für die Verleihung der Dienstgrade an Wehrführer und deren Stellvertreter ist die Bestätigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.

§ 7
Landesfeuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.

(1)     Dem Vorsitzenden des Landesfeuerwehrverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. kann durch den Innenminister der Titel „Landesbrandmeister“ zuerkannt werden. Für die Dauer seiner Wahlzeit kann das Dienstgradabzeichen nach Nummer 14 der Anlage 1 getragen werden. Stellvertreter können für die Dauer ihrer Wahlzeit das Dienstgradabzeichen nach Nummer 13 der Anlage 1 tragen. Auf der Dienstjacke können Kennzeichnungen z.B. „Vorstand des Landesfeuerwehrverbandes M-V e.V.“ getragen werden.

(2)     Für die Dauer seiner Wahlzeit kann der Landesjugendfeuerwehrwart bei Nachweis der Mindestausbildung zum Jugendfeuerwehrwart und einer mindestens sechsjährigen Tätigkeit in dieser Funktion das Dienstgradabzeichen nach Nummer 9 der Anlage 1 tragen. Stellvertreter können bei Nachweis der Mindestausbildung zum Jugendfeuerwehrwart und einer mindestens sechsjährigen Tätigkeit in dieser Funktion für die Dauer ihrer Wahlzeit das Dienstgradabzeichen nach Nummer 8 der Anlage 1 tragen.

 

§ 8

Übergangsbestimmungen

Die nach der Verwaltungsvorschrift über die Laufbahnen und die Ausbildung für die Freiwilligen Feuerwehren und die Werkfeuerwehren im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 1. April 1996 (AmtsBl. M-V S. 379) verliehenen Dienstgrade der gewählten Funktionsträger behalten für die Dauer der Funktionsausübung ihre Gültigkeit.

 

Abschnitt 2

Ausbildung

§ 9

Gliederung der Ausbildung

Die allgemeine fachliche Ausbildung, deren Lehrinhalte und die jeweiligen Nachweise über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren mit Ausnahme der Lehrgänge „Gruppenführer (G) und Gruppenführer (S)“ sind in den Feuerwehrdienstvorschriften 2/1 und 2/2 gesondert geregelt.

Die Ausbildung wird auf Gemeinde- und Amtsebene, in Feuerwehrtechnischen Zentralen, an einer Landesfeuerwehrschule oder an anderen geeigneten Feuerwehrausbildungseinrichtungen wie folgt durchgeführt:

1.     Ausbildung auf Gemeinde- und Amtsebene oder in Feuerwehrtechnischen Zentralen sowie in anderen geeigneten Feuerwehrausbildungseinrichtungen

Truppmannausbildung

a)             Feuerwehr-Grundausbildung

b)             Zweijährige Tätigkeit im Einsatz und Ausbildungsdienst (einzelne Ausbildungsteile können auf Gemeinde- oder Amtsebene durchgeführt werden.)

2.     Ausbildung in Feuerwehrtechnischen Zentralen oder in anderen geeigneten Feuerwehrausbildungseinrichtungen

a)             Truppführer-Ausbildung

b)             Atemschutzgeräteträger (FwDV 7)

c)             Träger von Chemikalien-Schutzanzügen (CSA)

d)             Maschinisten / Drehleitermaschinisten

e)             Sprechfunker (PDV/DV 810.3)

 

3.  Ausbildung an einer Landesfeuerwehrschule

a)             Gruppenführer-Grundausbildung (G)     35 Stunden

b)             Gruppenführer-Sonderausbildung (S)     70 Stunden

c)             Zugführer

d)             Leiter einer Feuerwehr

e)             Führer von Verbänden

f)               Kreisausbilder aller Fachrichtungen

g)             Gerätewarte

h)             Atemschutzgerätewarte

i)               Sicherheitsbeauftragte

j)               Jugendfeuerwehrwarte

k)             Technische Hilfeleistung

l)               Sonstige Lehrgänge

§ 10

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Laufbahnen und die Ausbildung für die Freiwilligen Feuerwehren und die Werkfeuerwehren im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 1. April 1996 (AmtsBl. M-V S. 379) außer Kraft.

 

Schwerin, den 27. Dezember 2002

 

Der Innenminister

Dr. Gottfried Timm

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