Das Feuerlöschwesen im 18 Jahrhundert.

Im Jahre 1772 sah sich die herzogliche Regierung in Schwerin veranlasst, eine "Landfeuerordnung" herauszugeben, denn wie es in der Einleitung heißt: "Die Anlage der Dorfschaften in unseren Herzog- und Fürstentümern, die Beschaffenheit der darin befindlichen, fast durchwegigen Stroh- und Rohrdächern der Gebäude, die nicht bloß zur Wohnung, sondern auch zur Ackerwirtschaft dienen, und der eigentliche Nahrungsbetrieb unserer gesamten Landleute sind, machen Vorkehrungen gegen Feuersgefahr und Verhütung aller Verwahrlosten mit Feuer und Licht erforderlich."

Die umfangreiche, in fünf Abschnitte gegliederte Anordnung bestimmt im ersten Teil "Der Vorsichtigen Einrichtung der Gebäude auf dem Lande zur Verhütung der Feuersgefahr" unter anderem, dass die Aschegrube unter dem Feuerherd so groß gebaut wird, dass die Asche besonders bei Verfeuerung von Torf, mindestens drei bis vier Tage liegen kann, bevor sie ins Frei geschüttet wird. In großen Bauernhäusern ist um den Feuerherd herum eine Wand, drei bis vier Fuß hoch, zu ziehen mit einer Tür, damit die Schweine und das Vieh vom Feuerherd ferngehalten werden. Die Errichtung der Backöfen - zu damaliger Zeit ein Bestandteil jeder Bauernwirtschaft - ist nur in mindestens zweihundert Schritt Abstand vom Gehöft zu gestatten.

Im zweiten Abschnitt "Vorkehrung und Verhütung von Feuer", wird bestimmt, dass abends vor dem Zubett gehen das Feuer auf dem Herd zusammengezogen und mit einem irdenen Geschirr über Nacht zugedeckt wird. Ferner war verboten, Feuer über den Hof zu tragen oder von Gehöft zu Gehöft. Den Untertanen wurde geraten, sich ein Feuerzeug mit gutem Zubehör anzuschaffen. Weiter heißt es man soll auch das Licht- die Kerze oder den Kienspan nicht an die Wand kleben, sondern in Leuchter stecken. Das Flachsschwingen soll in der Scheune oder dem Stall erfolgen; beim Häckselschneiden ist kein Licht mitzunehmen. Ferner wurde verfügt, dass das Tabakrauchen nur in der Stube oder neben dem Feuerherd gestattet ist. Bei Windsturm soll kein Hausvater Feuer im Backofen der Branntweinblase oder sonstigen Stellen unterhalten.

Im dritten Abschnitt "Über die zu unterhaltenden Feuer - Lösch - Anstalten" wird bestimmt, tiefe Brunnen anzulegen, die auch bei großer Dürre Wasser haben. Jedes Gehöft hat zweierlei Feuerhaken zum Abreißen des brennenden Daches und der Wände anzuschaffen. Der Steil muss zwanzig bis vierzig Fuß lang und von tannenen oder falls solches nicht zu beschaffen ist von Ellern Holz sein. Das Holz wird gnädiglich vom herzogl. Forst den Untertanen gewährt. Um Löschwasser herbeizuschaffen, sind die Wasserzuber auf Schlitten zu stellen und mit Pferden zu bespannen. Bei den Patronatskirchen ist auf den Kirchböden ein Zuber, der acht bis zehn Tonnen Wasser fasst, aufzustellen.

In dem Abschnitt "Verfahren bei wirklich entstandenen Feuer" wird angeordnet, die Sturm- oder Feuerglocke zu läuten. Der Schulze hat sofort einen Boten zu Pferd zum Amt zu entsenden und solange die Löscharbeiten zu leisten, bis der Beamte eintrifft, der dann die Löschungsanstalten zu dirigieren hat. Entsteht das Feuer bei Nacht oder abends, muss der Schulze auch Boten in die umliegenden Dorfschaften entsenden um Hilfe herbeizuholen. Bei Tag sei das nicht erforderlich, da dann das Feuer zu sehen ist. Falls das Stroh- oder Rohrdach bereits brennt, soll man die Löscharbeiten auf die umliegenden Gehöfte beschränken, um sich vor den Flammen zu schützen. Mit nassen Tüchern und Bettlaken soll man die Dächer bedecken.

Eimerketten mangels Spritzen

Der Löschvorgang sah so aus; Die Untertanen hatten alle Zuber mitzubringen, eine Kette zu bilden und die Eimer voll Wasser von Hand zu Hand bis zur Brandstelle zu reichen. Andere Untertanen mussten mit den Feuerhaken das brennende Dach und, falls die Wände brannten, auch diese niederreißen. Bis zu 24 Stunden nach dem Brand war eine Wache zu stellen, um beim Wiederaufleben der Flammen eingreifen zu können. Falls den Untertanen bei der Brandbekämpfung Tische und Bettlaken verbrannten, wurde vom Amt in einer First von acht Tagen Ersatz gewährt. Untertanen die sich bei der Brandbekämpfung besonders hervorgetan hatten, erhielten von Amtswegen ein Maß Bier und Branntwein. Kam jemand zu Schaden, so war ihm eine "Ergötzlichkeit" an Geld zu gewähren. Als Letztes blieben noch die Strafbestimmungen. Wer gegen die Landfeuerordnung verstößt, darunter fällt das "Nichtzuhilfe kommen", wird bestraft: "Amtsuntertanen oder geringe Dorfeinwohner mit harter Leibesstrafe, Stock- oder Peitschenhiebe. Pächter und Ehrenprediger mit zehn Reichstaler."

Es gehört der Vergangenheit an, dass der Nachtwächter durchs Dorf ging und jede Stunde in sein Horn blies. Heute genügt ein Druck auf den Knopf, oder ein Telefonanruf und in wenigen Minuten ist die Feuerwehr mit modernen Geräten zur Stelle. Der Nachtwächterspruch: "Behüt das Feuer und das Licht, damit die Nacht kein Unglück geschieht" aber hat heute wie vor 200 Jahren seine Gültigkeit behalten.

Entnommen der "Norddeutschen Neusten Nachrichten"
aufgezeichnet: Otto Blumrich damaliger Wüstmarker Ortschronist

Quelle: Stadtarchiv Schwerin
gefunden von Stefan Thielecke Webmaster wuestmark.de

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